Satzung - SC Viktoria Rheydt 04 e.V.

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Satzung
Verein
Satzung
Verein
SC Viktoria 04 Rheydt

1. Vereinssatzung

2. Ordnung

3. Ehrenordnung

4. Geschäftsordnung


Vereinssatzung

des Vereins "Sportclub Viktoria 04 Rheydt e.V."

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein fürht den Namen "Sportclub Viktoria 04 Rheydt e.V." und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rheydt unter VR 1061 eingetragen. Sitz des Vereins ist Mönchengladbach ­ Rheydt. Die Vereinsfarben sind grün­weiß.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Verein fördert die sportliche Betätigung zur körperlichen und sittlichen Bildung seiner Mitglieder, vor allem der Jugendlichen, und unterstützt den Sport im Allgemeinen. Die Jugend des Vereins fürht und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Der Vorstand kann die Gründung sportlicher Abteilungen beschließen. Der Verein ist frei von sportlichen, rassichen und konfessionellen Bindungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Vereins ist selbstlos tätig,er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ehrenamtspauschale: Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Maßgabe eine Vorstandsbeschlusses angemessen vergütet werden.

§ 4 Auflösung, Wegfall des Zweckes

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Mönchengladbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des vom Verein angestrebten Ziel nach § 2 dieser Satzung ­ möglichst im Stadtteil Rheydt ­ zu verwenden hat.

§ 5 Mitgliedschaft in anderen Vereinen

Der Verein ist Mitlied der zuständigen Landesverbände und der Fachverbände, deren Sportarten betrieben werden. Satzungen und Ordnungen der zuständigen Landesverbände sind in ihrer jeweils geltenen Fassung für den Verein und seine Mitglieder unmittelbar verbindlich.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 7 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei Minderjährigen ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, der damit die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedbeiträge übernimmt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand bei Rückfrage verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu nennen.

§ 8 Mitglieder

Der Verein hat aktive und passive / fördernde (nicht aktive) Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. Die Verleihung 17.7.2016 Satzung ­ SC Viktoria 04 Rheydt http://www.viktoria­rheydt.de/satzung.html 2/10 der Ehrenmitgliedschaft sowie sonstiger Ehrungen regelt die Ehrungsordnung. Die Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch auf Ersatz von Schäden oder Verlusten, die sie bei der Ausübung des Sports, der Benutzung von Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden und Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Von den Vereinsmitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Aufnahnegebühren, Mitgliedsbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt die Beitragsordnung. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht, Mitgliedsbeiträge zu zahlen, befreit.

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod des Mitglieds, Austritterklärung oder durch Ausschluss. Der Austritt muß durch schriftliche Erklärung erfolgen (bei Minderjährigen auch Unterschrift des gesetzlichen Vertreters). Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss des Kalenderjahres (30.06.) und des Kalenderjahres (31.12.) mit einer Frist von mindestens einen Monat zulässig. Ausschluss erfolgt, wenn ein Mitglied länger als sechs Monate dem Verein gegenüber mit Zahlungen im Rückstand ist und seiner Zahlungsverpflichtung trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt. Ausschluss erfolgt auch, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins verstößt oder sich eines schwerwiegenden vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, gegen dessen Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch eingelegt werden kann. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 11 Organe

Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und fasst die richtunggebenden Beschlüsse. Sie wird durch den Vortsand im ersten Folgequartal eines jeden Geschäftjahres einberufen und befasst sich insbesondere mit folgenden Angelegenheiten:

1. Bericht des Vorstandes

2. Bericht der Vereinsjugend

3. Bericht des Kassierers

4. Bericht der Kassenprüfer

5. Entlastung des Vorstandes

6. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer

7. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzenden

8. Neufassung und Änderung der Satzung und Ordnungen

9. Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen und etwaiger Umlagen

10. Auflösung des Vereins

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ab vollendetem 17. Lebensjahr eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden kann. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, 17.7.2016 Satzung ­ SC Viktoria 04 Rheydt http://www.viktoria­rheydt.de/satzung.html 3/10 dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt wird. Wir die Beschlussfähigkeit festgestellt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen die Mitgliederversammlung erneut einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig. Wir die Mitgliederversammlung ab­oder unterbrochen, kann sie innerhalb von einem Moat fortgesetzt werden. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 13 Einberufung und Anträge zur Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand sie mehrheitlich beschließt oder wenn es mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beantragt. In dem Antrag ist der Grund für die verlangte Einberufung und die gewünschte Tagesordnung anzugeben.

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen sowie schriftlich Anträge stellen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung de Tagesordnung sowie die sonstigen Anträge bekanntzugeben. Für die Behandlung von Anträgen, die nicht fristgemäß eingegangen sind, ist die Dringlichkeit festzustellen.Es ist dazu die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmenn erforderlich.

§ 14 Leitung der Mitgliederversammlung und Protokoll

Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, wählt die Versammlung selbst aus der Mitte seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Versammlungsleiter. Der Vorstand kann in der Versammlung einen Versammlungsleiter bestimmen. Für die Abstimmung über die Anträge auf Entlastung und für die Wahl des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anträge und Beschlüsse sind vollständig niederzuschreiben. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Durch Mehrheitsbeschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. In diesem Falle sind alle Teilnehmer verpflichtet, die Vertraulichkeit zu wahren.

§ 15 Abstimmungen

Die Art der der Abstimmungen bestimmt der Versammlungs­/Wahlleiter. Die Abstimmung muß geheim erfolgen, wenn dies die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Wahlen ist der Vorgeschlagene gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. (relative Mehrheit) Bei Stimmgleichheit finden so lange weitere Wahlgänge zwischen den ersten Kandidaten statt, bis ein Kandidat die meisten Stimmen erhalten hat. Vor der Wahl sind Vorgeschlagene zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Abwesende können nur gewählt werden, wenn sie ihr Einverständnis erklärt haben. Gezählt werden nur die abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Änderung der Satzung ­ auch hinsichtlich des Zweckes ­ ist Zweidrittelmehrheit, zur Auflösung des Vereins eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen erforderlich.

§ 16 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a.) dem/der Vorsitzenden

b.) dem/der Geschäftsführer/in

c.) dem/der Kassierer/in

d.) dem/der Jugendleiter/in

Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Bei Rechtsgeschäften, die den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken oder grundstücksähnlichen Rechten, den Abschluss von Pachtverträgen oder die Begründung von schuldrechtlichen Verpflichtungen in Höhe von mehr als 3.000,­ Euro zum gegenstand haben, wird der Verein durch den Vorsitzenden oder den Geschäftsführer , jedoch jeweils nur zusammen mit dem Kassierer vertreten. Der/die vom Vereinsjugendtag für zwei Jahre gewählte Jugendleiter/in bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Erfolgt keine Bestätigung, ist der/die Jugendleiter/in nicht vertretungsberechtigt nach § 26 BGB, gehört allerdings dem Vorstand an. Die Mitglieder des Vorstandes zu a.) bis c.) werden für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des Nachfolgers im Amt. Das Amt eines Mitgliedes im Vorstand endet in jedem Falle mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Scheidet ein Mitglied aus dem Vortsand während der Amtszeit aus, so kann der Vortsnad ein Beiratsmitglied vorschlagen, das bis zur Neuwahl kommissarisch mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen beauftragt wird. Mit der Bestätigung durch den Beirat, zu der eine Dreiviertelmehrheit der Stimmen erforderlich ist, erwirbt der Vorgeschlagene Sitz und Stimme im Vorstand. Der Ehrenvorsitzende gehört mit beratender Stimme dem Vortsand an. Der Vorstand ist ermächtigt, zwischen den Mitgliederversammlungen ehrenamtliche Mitarbeiter für bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgaben zu berufen.

§ 17 Aufgaben

Der Vorstand ist zuständig für die Leitung des Vereins und dessen Verwaltung. Er tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten:

a.) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.

b.) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c.) Erstellung des Jahresberichtes

d.) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

e.) Einstellung und Entlassung von haupt­und nebenberuflichen Trainern und Übungsleitern

f.) Anhörung der Vereinsjugend und Abteilungsvorstände im Rahmen deren Tätigkeit nach der Jugendordnung und der Ordnungen für die Abteilungen und Beschlussfassung über die Vereinsjugend und Abteilungsvorstände im Rahmen einer gemeinsamen Sitzung

g.) Erledigung aller übrigen Aufgaben, die sich nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Vereinsführung und dieser Satzung ergeben. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Der Vorstand kann zur Erledigung aller Aufgaben dritte Personen heranziehen und Ausschüsse gründen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand zieht zu seinen Sitzungen die Beiratsmitglieder hinzu, die beratende Funktion haben.

§ 18 Aufgaben und Zusammensetzung des Beirates

Der Beirat unterstützt den Vorstand in entscheidenden und grundsätzlichen Fragen. Er hat beratende Funktion und tritt nach Bedarf in Anwesenheit und unter Leitung des Vorstandes zusammen. Der Beirat besteht aus: einem Mitglied der Vereinsjugend (stellvertretende/r Jugendleiter/in oder jeweilige/r Stellvertreter/in und je zwei Mitgliedern (Abteilungsleiter/in und Vertreter/in oder jeweilige/r Vertreter/in) der Abteilung/en des Vereins, das sind Fußball­Seniorenabteilung (Senioren) und dem Ehrenvorsitzenden. Für die Abteilung/en ist/sind die Ordnung/en für die Abteilung/en maßgebend.

§ 19 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung obliegt zwei von der Mitgliederversammlung jährlich gewählten Kassenprüfer/n/innen. Diese erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des/der Kassierer/s/in.

§ 20 Haftung

Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb, bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden durch den Verein oder Gruppen des Vereins entstehenden Schäden und Verluste, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.

§ 21 Inkrafttreten

Die Vereinsatzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Ordnung

des Vereins`"Sportclub Viktoria 04 Rheydt e.V."

Präambel

Träger der Vereinsabteilung ist der Verein "Sportclub Viktoria 04 Rheydt eV", in den die Abteilung als Sparte mit begrenzter Selbstverwaltung eingebunden ist.

Satzung und Ordnungen der Spartenverbände sowie die Satzung des SC Viktoria 04 Rheydt eV ­ in jeweils gültiger Fassung ­, sowie Entscheidungen der Satzungsorgane sind für die Abteilung bindend.

§ 1 Organe der Vereinsabteilung

Organe der Vereinsabteilung sind:

der Abteilungsvorstand, der sich zusammensetzt aus:

a.) dem/der Abteilungsleiter/in

b.) dessen/deren ersten und zweiten Stellvertreter/in

der Abteilungsausschuss, der sich zusammensetzt aus

a.) dem Abteilungsvorstand

b.) ehrenamtlichen Mitarbeiter/n/innen der Abteilung und

c.) haupt­/ehrenamtlichen Trainer/n/innen und Übungsleiter/n/innen der Abteilung

§ 2 Aufgaben der Abteilungsorgane

Der Abteilungsvorstand hat insbesondere die Aufgabe,

a.) die sportlichen Ziele der Abteilung im Sinne der Vereinssatzung zu fördern und zu koordinieren, den Spielbertrieb zu gestalten, zu lenken und zu überwachen und die damit verbundenen Führungsaufgaben zu übernehmen und durchzuführen

b.) die vom Vereinsvorstand bestimmten besonderen Zielsetzungen der Abteilung zu beachten und durchzusetzen, sowie

c.) den jeweils für ein Geschäftsjahr zu erstellenden Finanzrahmen der Abteilung dem Vereinsvorstand zur Genehmigung vorzuschlagen.

Der Abteilungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,

a.) den Abteilungsvorstand zu wählen,

b.) dem Abteilungsvorstand beratend zur Seite zu stehen und die Satzungsziele im jeweiligen Tätigkeitsbereich nach Kräften zu verfolgen und

c.) die Delegierten aus seiner Mitte zu wählen, die den Verein auf Verbandstagen vertreten, soweit es sich um Tagungen oder Sitzungen handelt, die die direkten Interessen der Abteilung/en berühren und für die der Verein Delegierte entsenden kann.

§ 3 Wahlen

Die ehrenamtlichen Mitarbeiter des Abteilungsausschusses ( § 1 Buchstabe a)) werden durch die Mitglieder der Abteilung/en für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Abteilungsvorstandes werden durch den Abteilungsauschuß für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Ausschussitzung wird vom/von der Abteilungsleiter/in unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ansonsten gelten die Bestimmungen der Veinssatzung entsprechend. Tritt der/die Abteilungsleiter/in oder der gesamte Abteilungsvorstand während einer Wahlperiode zurück, so ist durch den Vereinsvorstand innerhalb von vier Wochen eine außerordentliche Sitzung des Abteilungsausschusses mit dem einzigen Tagesordnungspunkt "Wahlen" einzuberufen.

Bis zur Durchführung der Neuwahlen übernimmt ein vom Vereinsvorstand berufenes Mitglied die Leitung der Abteilung kommissarisch. Eventuelle Ergänzungswahlen sind in der nächsten Ausschußsitzung der Abteilung dergestalt vorzunehmen, daß die Amtszeit des ergänzten Gewählten mit der Amtszeit der turnusgemäß Gewählten endet.

§ 4 Sitzungen des Abteilungsausschusses

Die Sitzungen finden mindestens einmal jährlich statt, und zwar rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung des Vereins. Sie wird von einem Mitglied des Abteilungsvorstandes geleitet. Weitere Sitzungen finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Abteilungsausschusses ist vom/von der Abteilungsleiter/in eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, jederzeit außerordentliche Sitzungen des Ausschusses einzuberufen.

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

Soweit diese Abteilungsordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Satzung und die Ordnungen des SC Viktoria 04 Rheydt entsprechend.

Ehrenordnung

des Vereins "Sportclub Viktoria 04 Rheydt e.V."

§ 1 Auszeichnungen und Ehrungen

Besondere Verdienste um den Sport und um den Sportclub Viktoria 04 Rheydt eV können durch Auszeichnungen und durch Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden gewürdigt werden.

§ 2 Auszeichnungen

Als Auszeichnung kann verliehen werden: a.) die silberne Ehrennadel und b.) die goldene Ehrennadel

§ 3 Ehrennadel

Die silberne Ehrennadel kann an Vereinsmitgliedern verliehen werden, die mindestens 25 Jahre Mitglied des Vereins sind. Die goldene Ehrennadel kann an Vereinsmitglieder verliehen werden, die mindestens 40 Jahre Mitglied des Vereins sind.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz

Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, a.) wer Inhaber der goldenen ehrennadel ist und b.) sich um den Sport und um den Sportclub Viktoria 04 Rheydt eV in besonders herausragender Weise verdient gemacht hat. Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer das Amt des Vorsitzenden längere Zeit verdienstvoll geführt hat.

§ 5 Anträge und Zuständigkeit

Die Auszeichnungen und Ehrungen erfolgen auf Antrag. Antragsberechtigt sind der Beirat und der Vorstand. Es sind zuständig:

a.) der Vorstand für die Verleihung der Ehrennadel und der Ehrenurkunden und
b.) die Mitgliederversammlung für die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und des Ehrenvorsitzes.

§ 6 Urkunden und Bekanntmachung

Auszeichnungen und Ernennungen sind zu beurkunden und sollen durch Aushang bekanntgemacht werden .

§ 7 Widerruf

Der Auschluss aus dem Verein hat den Entzug bzw. Widerrruf der Auszeichnung und Ehrung nach § 1 zur Folge. Außerdem sind Ehrennadeln bei groben Vergehen einzuziehen.

Geschäftsordnung

des Vereins "Sportclub Viktoria 04 Rheydt e.V."

§ 1 Allgemeines

Die Geschäftsordnung regelt die Zuständigkeit des Vorstandes, des Abteilungsvorstandes der Abteilund(en) und der Vereinsjugend über die Satzung und die Ordnungen hinaus. Sie sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit, aber mit Anspruch auf Gebrauchsfähigkeit.

§ 2 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat detailliert folgende Aufgaben:

1. Führung

1.1 Leitung des Gesamtvereins
1.2 Planung und Steuerung der Gesamtentwicklung des Vereins
1.3 Festlegung der Richtlinien und Zielsetzungen
1.4 Vertretung gegenüber Sportorganisationen und Stellen der öffentlichen Hand
1.5 Repräsentation des Vereins nach innen und außen (einschließlich Ehrungen und Kontaktpflege)
1.6 Kontrolle und Durchführung der Beschlüsse der Vereinsgremien

2. Sport ­

2.1 Planung und Steuerung des Sportprogrammes (Angebotspalette, Leistungsniveau)
2.2 Sportstätten (Beschaffunf, Belegung, Kontrolle)
2.3 Personal (Einsatz und Honorierung der Trainer, Übungsleiter, Betreuer und Helfer)
2.4 Sportbetrieb (Übungsbetrieb, Wettkampfbetrieb,Kurse)
2.5 Sport mit besonderen Zielgruppen (z.B. ausländische Mitbürger)
2.6 Zentrale Sportveranstaltungen (Tuniere, Sporttage, Spielfeste u.a.)
2.7 Zusammenarbeit (andere Vereine, Schulen, Verbände/SSB, Träger der Weiterbildung, Sozialversicherungsträger)
2.8 Sportbegleitende Maßnahmen (Soziale Betreuung)

3. Allgemeine Verwaltung

3.1 Mitgliederwerbung und ­betreuung (Öffentliche Werbung, Beratung von Interessenten, Bearbeitung von Aufnahmeanträgen, Betreuung der Mitglieder)
3.2 Beitrgas­ und Mahnwesen (Rechnungen, Eingangsbuchungen, Beitragslisten, Mahnungen, Mahnbescheide, gerichtliche Verfahren)
3.3 Vereinsrechtliche Angelegenheiten (Satzung und Ordnungen, Vertretungs­ und Haftungsfragen)
3.4 Verträge aller Art (Personal­, Miet­und Nutzungsverträge)
3.5 Organisation des Vereins (Gesamtstruktur, Regelung der internen Geschäftsabläufe, organisatorische Einzelentscheidungen)
3.6 Nicht sportliche Vereinsveranstaltungen (Planung, Durchführung, Auswertung, sportbegleitende Maßnahmen, gesellige Veranstaltung)
3.7 Förderungsmaßnahmen aller Art ( Zuschussanträge an öffentliche Hände und Verbände, Verwendungsnachweis)
3.8 Versicherungen ( Abschluss von Versicherungsverträgen, Pflege)
3.9 Marktanalysen (Bestand, Bedarf, Entwicklung, Errichtung neuer Angebote, Korrektur bisheriger Angebote)
3.10 Gewinnung und Betreuung ehrenamtlicher Mitarbeiter ( Führungskräfte, Betreuungskräfte, sonstige Hilfskräfte)
3.11 Vereinsarchiv (Auswertung und Sammlung)
3.12 Personalangelegenheiten (Einstellung und Entlassung, Aufgabenverteilung, personalbezogene Nebenkosten, Fort­ und Weiterbildung

4. Finazverwaltung ­

4.1 Haushalt (Aufstellung, Kontrolle, Rechnungswesen)
4.2 Kontenplan und Kostenstellplan ( Berücksichtigung der Erfordernisse ideeller Bereich, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)
4.3 Führung der Vereinsbuchhaltung (Auftragswesen, Rechnungswesen, Kassenwesen,betriebswirtschaftliche Auswertung)
4.4 Steuerangelegenheiten ( i.V.m.Finanzamt)
4.5 Beiträge/Gebühren (Prüfung der Beiträge und Gebühren)
4.6 sonstige Sicherung der Liquidität (Geldanlage, Darlehen/Kredite, Sponsoren/Spenden)
4.7 Rechnungs­/Kassenprüfung (i.V.m. Kassenprüfer)

5. Vermögensverwaltung
5.1 Verwaltung der Liegenschaften ( Instandsetzung, Wartung, Reinigung, Schadenabwicklung, Sportstättenbedarfsermittlung)
5.2 Bewegliches Inventar (Beschaffung, Aussonderung)

6. Öffentlichkeitsarbeit

6.1 Kontaktpflege zu den Medien (Pressemeldungen, Lokalrundfunk) .
6.2 Herausgabe der Vereinszeitung
6.3 Imagepflege und Werbung für den Verein (Schaukasten, Veranstaltungen)

7. Jugendarbeit

Jugenarbeit ist integrierter Bestandteil der Vereinsarbeit. Jugendarbeit ist eigenständig nach den Bestimmungen des Kinder­ und Jugendhilfegesetzes (KJHG).
Damit kommen der Jugendarbeit gesonderte Entscheidungsfreiheit und Verantwortlichkeit zu, die ihre Regelung in der Satzung und der Jugendordung finden. Der Vereinsjugendausschuss hat parallele Aufgabenstellungen wie unter 1­6 aufgezeigt mit Ausnahme der Punkte, die nur dem Gesamtvorstand vorbehalten sind.
Im Rahmen der von der Vereinsjugend selbst gegebenen Aufgabenfelder sollte die Jugendarbeit folgende Schwerpunkte beinhalten: ­

7.1 Gleichrangige Förderung der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit
7.2 Intensivierung der Mitarbeitergewinnung
7.3 Umsetzung einer zukunftsorientierten Jugendarbeit, die sich an den Bedürfnissen und Interessen der Jugendlichen orientiert.
7.4 Beschäftigung mit allen jugendpolitisch relevanten Fragestellungen in ihrer Auswirkung auf Jugendliche, insbesondere in den Bereichen Familie/Schule/Beruf/Umwelt und Frieden
7.5 Interessenvertretung nach innen durch Mitarbeit im Vorstand
7.6 Interessenvertretung nach außen durch Kontakpflege und Mitarbeit gegenüber politischen Gremien, kommunalen Verwaltungen und sonstigen Institutionen sowie gegenüber anderen Jugendorganisationen
7.7 Verstärkung der Öffentlichkeitsarbeit
7.8 Suchen und Fördern von Begegnungen mit der Jugend im In­ und Ausland

§ 3 Aufgaben des/der Vorsitzenden

Der/die Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) Ergreifen von Initiativen
b.) Vertretung des Vereins gegenüber Behörden usw.
c.) Kontaktpflege zu Nachbarvereinen
d.) Abschluss von Verträgen in Verbindung mit einem anderen Vorstandsmitglied
e.) Vertreten gerichtlich und außergerichtlich
f.) Koordination

§ 4 Aufgaben des/der Geschäftsführer/s/in

Der/die Geschäftsführer/in hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) Führen der Mitgliederkartei
b.) Versicherungsangelegenheiten
c.) Einladungen
d.) Vorbereitung von Veranstaltungen
e.) Überwachen von Terminen, Wiedervorlage
f.) Statistik
g.) Ablage
h.) Allgemeiner Schriftverkehr
i.) Plakatwerbung
j.) Weitergabe von Schriftgut
k.) Darstellung (nicht Vertretung) des Vereins nach innen (Vereinszeitung, Rundbriefe, Dokumentation, Zusammenstellung der Berichte zur Mitgliederversammlung, Anwesenheit bei wichtigen Vereinsangelegenheiten) und nach außen (Pressemitteilung durch Ankündigungen, Ergebnisdurchsagen, Werbung für den Verein, Kontaktpflege)

§ 5 Aufgaben des/der Kassierer/s/in

Der/die Kassierer/in hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) Verwalten des Vereinvermögens
b.) Führung der Hauptkasse
c.) Überwachung der Zahlungen aus Verträgen/Vereinbarungen
d.) Erstellen des Haushaltsplanes
e.) Erstellen des Finanzierungsplanes
f.) Führung des Inventarverzeichnisses
g.) Abführen von Steuern und Abgaben
h.) Spielabrechnungen
i.) Beiträge
j.) Mahnungen

§ 6 Vertretungsregelung

Im Vertretungsfall vertreten sich der/die Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in gegenseitig. Der/die Kassierer/in wird im Verhinderungsfall durch den Geschäftsführer vertreten.

§ 7 Aufgaben des/der Abteilungsleiter/s/in und dessen /deren Vertreter/in/innen der Abteillung/en

Der/die Abteilungsleiter/in der Abteilung/en hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) organisatorische Fragen des Spielbetriebes
b.) Einteilen der Trainingszeiten
c.) Erstellen der Spielpläne (Meisterschafts­ und Freundschaftsspiele, Tuniere)
d.) Reisen (Vorstandbeschluss wegen Haftung erforderlich)
e.) Beschaffen von Sportbekleidungen
f.) Spielberechtigungsfragen
g.) Behandlung von Spielerproblemen
h.) Zusammenarbeit mit Trainer/n/innen

Der/die Stellvertreter/in hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) Stellvertretung
b.) Betreuung der Spieler/innen vor und nach dem Spiel
c.) Spielberichte, Spielerpässe
d.) Schiedsrichterbetreuung

§ 8 Aufgaben des Vereinsjugendausschusses

Für die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses gilt § 2 der Geschäftsordnung entsprechend. Für die Aufgaben des/der Jugendleiter/in gilt § 3 entsprechend mit Ausnahme von Buchstaben b), d) und e). Der/die Jugendleiter/in hält Kontakt zum Vorstand und zu der/den anderen Abteilung/en. Für die Aufgaben des/der Geschäftsführer/in gelten die §§ 4 und 7, für den Kassierer § 5 entsprechend. Die Vertretungsgeltung nach § 6 ist analog anzuwenden. Der/die Beisitzer/in unterstützt den Geschäftsführer in Angelegenheiten des gesamten Spielbetriebes, unterstützt bei Bedarf den Kassierer, leitet Unterausschüsse (Feste/Tuniere), betreut Jungschiedsrichter und Auswahlspieler und führt auf Anforderung Protokoll bei Sitzungen und Versammlungen.

Die beiden Jugendvertreter/innen sind Verbindungsleute zwischen Mannschaft und Jugendausschuss. Sie pflegen die Kameradschaft und sind Vertrauenspersonen für Jugendliche.

§ 9 Vorübergehende Änderung der Aufgabenverteilung

Der/die Vorsitzende des Vorstandes, des Vereinsjugendausschusses und der/die Abteilungsleiter/innen der Abteilung/en sind innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches berechtigt, vorübergehend andere Mitarbeiter für bestimmte Aufgaben einzusetzen
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